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Das Recht darauf, dass das Herz weiterschlägt

Defizite und Potenziale in der Verwirklichung von Kinderrechten

Der nachfolgende Artikel von terre des hommes-Mitarbeiters Peter Strack wurde veröffentlicht im Buch: Franz-Josef Hutter / Carsten Kimmle (Hrsg): »Das uneingelöste Versprechen - 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«. Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der deutschen Sektion von amnesty international, Karlsruhe 2008. Wir danken dem von Leoper Literaturverlag www.vonLoeper.de/Menschenrechte für die freundliche Abdruckgenehmigung.

Auf dem Fußboden eines Gemeindezentrums des Barrio Popular I, eines der von Bandenwesen, Drogenkrieg und politischer Gewalt am meisten gebeutelten Armenviertel der kolumbianischen Millionenstadt Medellín, sitzt der 12-jährige Estéban. Er malt ein großes rotes Herz auf ein Plakat. Es symbolisiert das Recht, das dem aus einer sechsköpfigen Familie stammenden Jungen am wichtigsten ist. Es sei das Recht, »dass das Herz weiterschlagen kann«, erklärt Estéban. Es bestehe darin, dass nicht irgendwer den anderen - wie es ihm gerade passt - auslöschen kann. Jede Person habe schließlich Rechte, ergänzt er. Es geht dem aufgeweckten Burschen dabei jedoch um mehr als das reine Überleben. Das Herz drückt auch den Wunsch aus, die eigenen Rechte mit Leben erfüllen zu können. Auch davon ist im Barrio Popular I viel zu spüren: Auf bunten Wandgemälden, in Senioren-Kulturgruppen, bei Treffen der Nachbarschaftsorganisationen, in kleinen Geschäften oder Werkstätten, die sich der Kontrolle bewaffneter Akteure entziehen können, in Freundesgruppen, die sich vor ihren Häusern zu Schwatz oder Rap-Musik treffen, bei der Blumenpflege im Haus oder Pflanzaktionen der Vorschule, oder eben in der Kindergruppe der Organisation FEPI, in der Estéban aktiv ist. Zusammen mit seinen Altersgenossen bereitet er gerade ein Theaterstück vor. »Über unsere Albträume und unsere Träume«, erklärt Esteban. »Ich habe immer vom Frieden in der Welt geträumt. Viele sagen mir, dass das unerreichbar ist. Aber ich verliere die Hoffnung nicht, dass der Traum einmal wahr wird.«

Von Konventionen und Kulturen

Dass Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden miteinander zusammenhängen und die Grundlage für die Erfüllung der Menschenrechte sind, dieser Gedanke aus der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommt auch in den Erklärungen von Esteban zum Ausdruck. Dabei scheint die Erfüllung dieser Vision für ihn noch in weiterer Ferne zu liegen, als damals den Verfasserinnen und Verfassern der Menschenrechtserklärung. Ähnlich das Postulat der Präambel von den »gleichen und unveräußerlichen Rechten aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen«. Doch schon damals wurden Kinder wie Esteban bei der Ausformulierung der einzelnen Paragraphen möglicherweise nicht immer mitbedacht, zumindest nicht als soziale Akteure. Kinder werden explizit zwar in Artikel 25 und 26 genannt, wo es um ihren besonderen Schutz und um Bildung geht. Liest man jedoch Artikel 21,2 über den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, oder Artikel 23,1 (Recht auf Arbeit), fragt man sich, warum diese damals nicht kontroverser diskutiert worden sind, obwohl eine Anwendung auch auf Kinder bis heute fast überall auf der Welt der gängigen Praxis und Rechtsprechung mit Altersgrenzen für Beschäftigung und Übernahme öffentlicher Ämter widerspricht.

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989, die die Menschenrechtsidee speziell auf Kinder und Jugendliche angewandt, aktualisiert und damit auch handhabbarer gemacht hat, schreibt zwar das Recht auf Gehör, das Recht auf Artikulation und Organisation für Kinder fest. Sie verstärkt jedoch andererseits mit dem richtigen Argument der Notwendigkeit besonderer Fürsorge und besonderen Schutzes die Ungleichbehandlung von Kindern und Erwachsenen. Die war in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte so noch nicht angelegt. Während in vielen Kulturen Verantwortung in verschiedenen häufig nicht einmal zeitlich fest definierten Etappen (vgl. Brondi/terre des hommes 2002:49.) graduell zunimmt, folgt die Konvention mit klaren Altersgrenzen eher dem Modell der Trennung der Lebenswelt der Kinder von der Erwachsenen. Dies hat nach Philippe Ariès in Europa mit der industriellen Revolution als »Kindheit« Einzug gehalten. Dies ist umso bedeutender als die Kinderrechtskonvention nach den rechtlich letztlich unverbindlichen Vorgängerdokumenten von 1924 (Genfer Erklärung des Völkerbunds) und 1959 (Erklärung der Vereinten Nationen) zu einem Bestandteil des Völkerrechts geworden ist und zumindest gemessen an der Zahl der Unterzeichnerstaaten die erfolgreichste internationale Konvention überhaupt ist. Auch wenn die Instrumente zu ihrer Durchsetzung noch schwach entwickelt sind, hat die Kinderrechtskonvention zumindest normative Wirkung. Ihre stark europäisch-westliche Prägung führt dabei häufig zur Abwertung insbesondere traditioneller Kulturen als rückständig (vgl. Coll 2005: 139). Es gibt jedoch keinen sozialen und kulturellen Idealtypus der Verwirklichung von Kinderrechten, wie schon Jean Liedloff mit ihrem Buch »Auf der Suche nach dem verlorenen Glück« (1977) gezeigt hat. Und in traditionellen andinen Gemeinden kann es durchaus vorkommen, dass ein Kind Dorfbürgermeister ist. So wie im Fall des Bolivianers Rubén Yupanqui, der im Alter von elf Jahren ein Jahr lang gemeinsam mit seiner Mutter eine indianische Gemeinde über hundert Kilometer südlich der bolivianischen Bergwerksstaat Oruro angeführt und sie auch auf nationalen Treffen zu Themen wie der Agrarreform oder dem Wassergesetz vertreten hat. Als Autorität wurde er trotz seines jungen Alters selbst in Fragen respektiert, die in Deutschland jenseits der Entscheidungsgewalt von Kindern liegen: »’Ich möchte mich scheiden lassen. Regele das´, sagen sie zu mir. Aber ich ermahne sie, dass sie nicht streiten sollen.«, erzählte er Oscar Morales für die Zeitschrift »Protagonistas« der bolivianischen Kinderrechtsorganisation DNI. »Und dann rate ich ihnen, sich um die Kinder zu kümmern, zuzusehen, dass sie in die Schule kommen, damit sie später einmal Lehrer oder etwas ähnliches werden können. Was mir am Ende am meisten gefällt ist, dass die Leute den Ratschlägen dann auch folgen. Dann lösen wir die Problem, sie bedanken sich und gehen nach Hause.«

Magdalena Machaca Mendieta aus Quispillaccta in Ayacucho/Peru, wo die andinen Traditionen noch stärker erhalten sind als in den Landgemeinden um Oruro/Bolivien, berichtet von Ämtern, die speziell für Kinder vorgesehen sind. Sie findet das auch gar nicht ungewöhnlich. Wenn Kinder mit acht oder zehn Jahren wie selbstverständlich in der Landwirtschaft, beim Weben und Schafehüten mitarbeiten, warum sollen sie, in Ergänzung zu oder in Vertretung der Eltern, nicht auch öffentliche Funktionen übernehmen. Nicht nur in Ayacucho ist die Beteiligung von Kindern am Produktionsprozess, sprich Arbeit als selbstverständliches Element sozialer Teilhabe am Gemeindeleben, ebenso wie als Instanz der Sozialisation und des Lernens für das Leben, Bestandteil traditioneller ländlicher Kulturen. Beide Beispiele zeigen, dass ein Leben in Würde auch in anderen politischen Strukturen und kulturellen Formen Wirklichkeit werden kann, als im Typ westlicher das Individuum betonender Demokratie, auch wenn diese mehr als andere Kulturen auch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte geprägt hat (vgl. Coll, ebd.).

Kinder als soziale und politische Akteure

Wenn aber alle Menschen ein Recht zu arbeiten haben, und in der Kinderrechtskonvention nur der Schutz vor Ausbeutung niedergelegt ist, warum gibt es dann in den meisten Staaten ein - zumal in der Konvention 138 der Internationalen Arbeitsorganisation verankertes - Kinderarbeitsverbot?

Es waren die Bewegungen arbeitender Kinder, die in Peru vor über 30 Jahren, in Afrika und Asien zu einem späteren Zeitpunkt, begannen, sich zu gewerkschaftsähnlichen Organisationen zusammenzuschließen und irgendwann auch das Recht einforderten, unter würdigen Bedingungen und ohne Ausbeutung arbeiten zu dürfen. So haben die organisierten arbeitenden Kinder eine Debatte eröffnet, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte textlich angelegt ist, obwohl keiner der Verfasserinnen und Verfasser damals vermutlich an eine solche Möglichkeit gedacht hat. Auch beim Zugang zu öffentlichen Ämtern sind es vor allem organisierte Kinder und Jugendliche, die damit begonnen haben, an Rechtslage und Gewohnheiten zu rütteln, die den meisten heute selbstverständlich erscheinen, in ferner Zukunft aber einmal als archaische Relikte des Paternalismus verstanden werden mögen. In El Alto, der armen Nachbarstadt der bolivianischen Metropole La Paz, mussten Kinder - mit Unterstützung der Organisation Chaski - erhebliches Unverständnis und Widerstände der Erwachsenen überwinden, um heute Ämter vor allem als Kinder- und Jugendbeauftragte in Nachbarschaftsorganisationen auszufüllen, die früher Erwachsenen vorbehalten war, die zudem ein Haus ihr eigen nennen mussten. Letzteres ein Kriterium, mit dem auch die Europäische Union diskriminiert, so als Spanien jüngst den Delegierten der peruanischen Bewegung arbeitender Kinder die Anreise zu einem Kongress in Barcelona mit dem Argument verwehrte, dass diese über kein Eigentum verfügten.

Auch die Verankerung erweiterter sozialer Rechte von Kindern und Jugendlichen in den Textvorschlägen für die neue bolivianische Verfassung, wie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Senkung des Wahlalters, ist - wie zumeist (vgl. Osset 2001:41) - eher Ergebnis des Engagements der Betroffenen, als Resultat einer eigenständigen Fortentwicklung der juristischen Debatte. Was von den einen erstritten wurde, wird für andere zu einem selbstverständlichen Anspruch. Der muss gleichwohl immer wieder bestärkt, verteidigt, aber auch in ihrer konkreten Ausformung an die jeweiligen Kulturen und Lebenswelten angepasst und dadurch erneut fortentwickelt und wiederum auf internationaler Ebene verankert werden. Dass die Verschriftlichung der Rechte kulturell und auch von Interessen geprägt ist, relativiert die Universalität ihrer jeweiligen Interpretation, sollte aber in einer zunehmend interdependenten und interkulturellen Welt kein Argument dafür sein, ihre allgemeine Geltung in Frage zu stellen. Fortschritte in der juristischen Verankerung ebenso wie in der sozialen Geltung und kulturellen Akzeptanz von Kinderrechten können jedoch erreicht werden, wenn kulturelle und interessengeleitete Prägungen als solche sichtbar gemacht werden. Dann können im Dialog mit den anderen Kulturen, vor allem aber mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, kulturell und generational nicht diskriminierende Interpretationen und Rechtspraktiken entwickelt werden.

Zweifellos gibt es Fortschritte in der juristischen Verankerung von Kinderrechten auf internationaler Ebene. Ihre konzeptionelle Entwicklung ist jedoch keineswegs linear. Wo indianische Kulturen eine Renaissance erleben wie in Bolivien, und Kinder sich aktiv an der Erarbeitung der neuen Verfassung beteiligen, verändert sich auch der Charakter der bislang stark an europäischen Vorbildern orientierten Rechtsgestaltung. Auch in Deutschland stellt die zunehmende Heterogenität von Lebensformen und Hybridisierung von Kulturen, die erneute Verwischung der Grenzen zwischen Kinder- und Erwachsenenwelt, das von Neil Postman diagnostizierte »Verschwinden der Kindheit« neue Herausforderungen an die Rechtsprechung und Praxis der Durchsetzung von Kinderrechten. Über den Schutz und Fürsorge hinaus, bzw. auch für einen besseren Schutz und um mit der »neuen Unübersichtlichkeit« (Habermas) besser zurecht zu kommen, müssen Kinder und Jugendliche als soziale Subjekte und Akteure stärker in den Blick genommen werden.

Kinderrechtspolitik muss umfassend sein

Dass es aber in Deutschland - trotz fehlenden Widerspruchs in der Sache und Initiativen seit den 90er Jahren - schon schwierig scheint, überhaupt Kinderrechte in der Verfassung zu verankern, mag an der Schwäche solcher sozialer Bewegungen liegen, die Interessen von Kindern und Jugendlichen vertreten und vor allem derer, die aktiv ihre soziale und politische Beteiligung fördern. Ganz zu schweigen von der Verteidigung der Rechte der Flüchtlingskinder und Migranten ohne legalen Aufenthaltsstatus. Deren Diskriminierung mit Hilfe einer deutschen Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention ist noch immer offizielle staatliche Politik, selbst in Bezug auf die Erfüllung von Grundrechten, die dem Ausländerrecht untergeordnet werden. Während ärmere Länder des Südens bei der Verweigerung von sozialen Grunddiensten mit einem gewissen Recht auf fehlende Ressourcen verweisen können, erscheint die deutsche Vorbehaltserklärung - zumal bei zurückgehenden Flüchtlingszahlen - als untauglicher Versuch, globalen Problemen mit nationalstaatlicher Interessenpolitik begegnen zu wollen. In den Regalen deutscher Supermärkte liegen die Bananen von Chiquita oder Del Monte, aber die Bauernkinder, die mit Unterstützung der Zulieferbetriebe von paramilitärischen Gruppen am unteren Atratofluss im Nordwesten Kolumbiens mit ihren Eltern von ihrem Land vertrieben wurden, bekämen hierzulande kein Asyl. Sie landen eher in Vierteln wie dem Barrio Popular I von Esteban, das weit größere Probleme hat, die Vertriebenen aufzunehmen.

Und wenn die europäische Union über eine eigene Kinderrechtsstrategie diskutiert, kann man sich zwar schnell auf die Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie, die Bekämpfung des Kinderhandels oder die Einführung von Warenzeichen für kinderarbeitsfreie Produkte einigen, doch bei der Beteiligung der Kinder- und Jugendlichen selbst und der Ausweitung des Mandats etwa auf die allgemeine Handelspolitik, überwiegt die Zahl der Bedenken schnell die der konstruktiven Vorschläge und treten die Strategen auf der Stelle (vgl. Heidel 2007).

Dabei müsste klar sein, dass erzwungene Erwerbstätigkeit von Kindern auch mit den Arbeitsbedingungen der Eltern, mit der Verletzung von Arbeiternehmerrechten bis hin zur Verfolgung von Gewerkschaftern durch Todesschwadronen wie in Kolumbien zu tun hat. Doch die Europäische Union, so der kolumbianische Freihandelskritiker Enrique Daza (2007) blende soziale Fragen bei den Verhandlungen mit den Andenpaktstaaten über ein neues Handelsabkommen weitgehend aus, und vertrete dank fehlender oder schwacher demokratischer Kontrollmechanismen in Europa allein die Interessen der multinationalen Firmen an einer Öffnung der Märkte.

Und wenn es auch leicht fällt, staatliches Militär in Birma, Warlords, Guerilleros und paramilitärische Gruppen fernab in Afrika oder Kolumbien für den Einsatz von Kindern als Soldaten zu kritisieren, scheint es fast unmöglich die Lieferung von Kleinwaffen an diese Gruppen zu kontrollieren, die von diesen Kindern getragen werden. Und dass die Kinderrechtskonvention 1989 den Einsatz von Kindern ab 15 Jahren zulässt, wird heute von illegalen bewaffneten Gruppen wie der kolumbianischen FARC als Rechtfertigungsgrund für den Einsatz von Minderjährigen als Soldaten verwendet. Auch wenn sich die Rechtslage beim Thema Kindersoldaten mit dem »Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten« und der Möglichkeit, Zwangsrekrutierung von Kindern vor internationalen Gerichten als Kriegsverbrechen zu ahnden, verbessert hat, wird auch hier deutlich, dass statt selektiver Bearbeitung besonders skandalöser Menschenrechtsverletzungen eine ganzheitliche Herangehensweise bei der Durchsetzung von Kinderrechten Not tut. Sind doch häusliche Gewalt in den Herkunftsfamilien, wirtschaftliche Probleme und schlechte Zukunftsperspektiven mindestens genauso wichtige Faktoren wie blanke Gewalt dafür, dass es zur Rekrutierung von Minderjährigen kommt. »Angesichts der Lebensbedingungen, in denen sie sich befanden«, berichtet zum Beispiel Erika Paéz (1991:31) in ihrer Studie über Mädchen im bewaffneten Konflikt Kolumbiens, »war der Krieg selbst eine der wenigen verbleibenden Optionen«, bisweilen die einzige. Dabei werden Kinder und Jugendliche selbst zu Tätern, die etwa durch Beteiligung an Massakern schuldig werden. Dennoch muss der Prozess ihrer Herauslösung aus der Kriegsmaschinerie viel mehr sein, als die Niederlegung und Abgabe der Waffen und die Rückführung in Familie oder Gemeinde. Denn Reintegration wäre nicht mehr als die Wiederherstellung der Zustände, die die Kinder einst in die bewaffneten Gruppen getrieben haben. Stattdessen muss es um einen Prozess der Durchsetzung und Verwirklichung ihrer Menschenrechte gehen. Dass dabei die Rechte der Opfer nicht vernachlässigt werden müssen, zeigen Nichtregierungsorganisationen wie Taller de Vida in Kolumbien. Hier erarbeiten sich ehemalige Kindersoldaten gemeinsam mit Vertriebenen über therapeutische und künstlerische Projekte, etwa beim Theaterspiel, gemeinsam friedliche Zukunftsperspektiven für sich und ihr Land. »Es gibt keine persönliche Veränderung ohne die Veränderung des Umfeldes«, sagt aber auch Stella Duque, Leiterin von Taller de Vida. »Aber wenn es auch nur 15 oder 20 Jugendliche wären, mit denen du zeigst, dass es Alternativen gibt, die Bestand haben, dann wirkt das als Vorbild.«

Harte Lebensbedingungen und weiches Recht

Und so bleibt es - trotz vergleichsweise guter internationaler Gesetzeslage bei extremen Verletzungen von Kinderrechten - eine grundsätzlich Schwäche bei der Durchsetzung insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, dass sie zwar in allgemein gehaltenen Konventionen einen hohen Stellenwert genießen, aber in der Praxis politischen Macht- und vor allem wirtschaftlichen Interessen untergeordnet werden. Für jeden Kleindiebstahl steht ein juristisches Prozedere zur Verfügung, auch Schutzmechanismen für transnationale Investitionen sind weit gediehen, doch die vertriebenen Bauerfamilien in Kolumbien, auf deren Land nun Bananen oder Palmöl für den Weltmarkt produziert werden, verfügen über kein internationales juristisches Schutzinstrumentarium, und auch kaum praktische Möglichkeiten, ihr Land und damit ihre Lebensgrundlage zurückzubekommen. So ist auch zu verstehen, dass ihre Zahl in Kolumbien auf inzwischen ein Zehntel der Gesamtbevölkerung ansteigen konnte.

Dora Lucy Arias (2007) vom Anwaltskollektiv José Alvear Restrepo sieht die dringende Notwendigkeit der Etablierung verbindlicher internationaler juristischer Normen und Institutionen der Strafverfolgung auch für Wirtschaftsunternehmen, die Menschenrechte verletzt haben. Der interamerikanische, der europäische und auch der internationale Menschenrechtsgerichtshof verfolgen nur Staaten. Vor den internationalen Strafgerichtshof kommen nur Personen, die schwerwiegende zivile und politische Rechte verletzt haben. Und die kolumbianische Justiz sei eine stumpfe Waffe gegenüber durch Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen. Es ist bezeichnend, dass der Chiquita-Konzern, der zugegeben hatte, mehr als 1,7 Millionen US-Dollar an paramilitärische Gruppen in Kolumbien gezahlt, kolumbianische Behörden bestochen und in Firmencontainern 3.000 Gewehre samt Munition für die Paramilitärs ins Land geschmuggelt zu haben, jüngst vor einem US-Gericht nicht wegen der Verfolgung von Gewerkschaftern oder der Mithilfe bei der Vertreibung von Kleinbauern zu einer Geldzahlung verurteilt wurde, sondern weil US-Gesetze die Zusammenarbeit mit ausländischen terroristischen Organisationen unter Strafe stellen.

Statt der Wiederherstellung der Rechte der Vertriebenen bieten Konzerne wie Chiquita sogenannte »soft law standards and initiatives« als Lösung an. Diese sind zu begrüßende, jedoch angesichts der Härte der Lebensbedingungen der Betroffenen meist erstaunlich bescheidene Selbstverpflichtungen, Verhaltenskodices oder Absprachen. Andere richten eine vom Volumen im Verhältnis zum Gesamtgeschäft häufig geringe Fairtrade-Produktlinie ein, die dem Image, dem Verkauf und dem ruhigen Gewissen bisweilen mehr dient, als der Durchsetzung der Menschenrechte.

Und so berichten auch in Deutschland die Hauptnachrichten täglich zwar über die Aktienmärkte, Informationen über die Entwicklung der Zahlen der durch Großprojekte Vertriebenen, oder die der Kinder, die täglich auf der Welt an vermeidbaren Krankheiten gestorben, oder in Deutschland von Sozialhilfe abhängig geworden sind, bleiben aber bestimmten Gedenk- und Aktionstagen oder besonderen Ereignissen vorbehalten. So, wenn wieder einmal eine Kinderleiche in der Wohnung überforderter Eltern gefunden wurde.

Wenn aber von Kinderrechten die Rede ist, dann sollte es um mehr gehen, als um das nackte Überleben, mehr als allein den Schutz vor schreiendem Unrecht. Dies wird anschaulich, wenn Kinder wie die von der Gemeindeorganisation FUNSAREP aus dem kolumbianischen Cartagena, selbst ihre Rechte formulieren. Da findet sich das Recht, über ein eigenes Bett zu verfügen, neben dem, glücklich zu sein und zu lachen. Das Recht, drei Mahlzeiten am Tag einnehmen zu können, ergänzt sich mit dem, angehört zu werden. Sie nennen das Recht, in Frieden leben zu können, und nicht zum Lügen gezwungen zu werden. Das Recht, sein Spielzeug aus der Kiste holen und auch mal etwas kaputt machen zu können, zu laufen und zu springen. Nicht geschlagen und nicht angeschrien zu werden, in einer gesunden Umwelt zu leben, informiert und respektiert zu werden, wählen zu dürfen und gewählt zu werden, die eigene Geschichte zu erfahren, ihren Beitrag zum Frieden in Kolumbien leisten zu können ebenso wie das Recht, sich nach eigenem Geschmack kämmen zu dürfen… Kurzum: Das Recht darauf, dass das Herz weiterschlägt.

Peter Strack

Quellen:

Dora Lucy Arias, »Derechos humanos y empresas transnacionales: Faltan normas jurídicas internacionales«, in: Portavoz, www.ilsa.org.co, Bogotá 2007
Milagro Brondi/terre des hommes, Oficina Regional Andina (Hrsg.), Culturas e Infancias, Cochabamba 2002
Nicolás Coll, »Diversidad Cultural y Derechos Humanos«, in: terre des hommes Deutschland, Andenbüro, Anuario 2004/2005, Cochabamba 2005, S. 139-158
Enrique Daza, »Es un mito que las transnacionales no llegan al país, si se las somete a un control«, in: ILSA (Hrsg.), Bogotá 2007, Portavoz, www.ilsa.org.co
Silvia Galán, Projektbesuchsbericht Medellín, terre des hommes-Büro Bogotá 2007
Jürgen Habermas, Die neue Unübersichtlichkeit, Frankfurt 1985
Klaus Heidel, Kompetenzgerangel, Desinteresse und mangelnde Kohärenz, Defizite bei der Erarbeitung einer EU-Kinderrechtsstrategie, in: ein Entwicklungspolitik 13/2007
Jean Liedloff, Auf der Suche nach dem verlorenen Glück, München 1977
Oscar G. Morales, »Rubén Yupanqui: Ich bin 11 Jahre und Bürgermeister«, in: Zeitschrift Protagonistas, Nr. 6, Cochabamba 1999
Miguel Osset, Más allá de los Derechos Humanos, Barcelona 2001
Neil Postman, Das Verschwinden der Kindheit, Frankfurt 1983
terre des hommes, Kinderrechte, Osnabrück 2007, www.tdh.de

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