Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist Teil des Landesjugendamtes Brandenburg in Bernau. Sie wurde 1994 auf der Grundlage eines Staatsvertrages zwischen beiden Bundesländern als Gemeinschaftseinrichtung eingerichtet.
Leiter der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg ist seit ihrem Bestehen Herr Frank Licht.
Mit dem Artikelgesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts von 2001 wurde Paragraph 2a in das Adoptionsvermittlungsgesetz neu aufgenommen.
Diese Bestimmung regelt, was als internationale Adoptionsvermittlung gilt und wer sie durchführen darf.
Danach liegt eine internationale Adoptionsvermittlung vor,
Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:
Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg stimmt mit der deutlichen Mehrheit der Adoptionsfachleute darin überein, dass das Gesetz wesentlich zur Verbesserung der Qualität in der inländischen wie internationalen Adoptionsvermittlung beiträgt.
Allerdings halten es die Landesjugendämter mit ihren Zentralen Adoptionsstellen aufgrund ihrer täglichen Praxis für höchst problematisch, dass Adoptionen, die entgegen dieser Bestimmung ohne jegliche Beteiligung inländischer Fachstellen durchgeführt werden, nicht ausdrücklich verboten bzw. sanktioniert werden.
Daraus resultiert, dass nach wie vor viele Kinder unter Umgehung des vorgeschriebenen internationalen Verfahrens im Ausland adoptiert werden. Die deutschen Behörden, vor allem die Jugendämter, werden in dieser Situation vor vollendete Tatsachen gestellt und eine Kindeswohlprüfung findet vor der Adoption nicht statt.
Die meisten dieser Adoptionen werden von deutschen Behörden mangels konkreter Anhaltspunkte für Verstöße gegen das vorgeschriebene Verfahren nicht hinterfragt oder im Wege des ausschließlich formellen und ohne inhaltliche Prüfung vorgesehenen Verfahrens nach Paragraph 2 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz) anerkannt. Hierbei handelt es sich um ein Gesetz, dass im Wege eines gerichtlichen Verfahrens die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen ermöglicht.
Diese äußerst unbefriedigende Situation führt dazu,
Das Weiterbestehen des derzeitigen Zustandes hätte zur Folge, dass diejenigen Bewerber unüberprüft und damit leichter zu Adoptivkindern kommen, die entgegen dem in Paragraph 2a Adoptionsvermittlungsgesetz vorgeschriebenen Verfahren einen Adoptionsbeschluss im Ausland erwirken. Das lässt den Schluss zu, dass derjenige, der sich bei einem internationalen Adoptionsvorhaben am Adoptionsvermittlungsgesetz orientiert und den damit verknüpften zeitlichen, persönlichen und finanziellen Aufwand erbringt, gegenüber demjenigen Adoptionsbewerber krass benachteiligt ist, der das internationale Verfahren ignoriert.
Die Kenntnis dieser Umgehungsmöglichkeiten wird sich über den bereits bestehenden Verbreitungsgrad hinaus weiter verbreiten und künftig zu deutlich mehr Selbstbeschaffungsadoptionen führen. Was wiederum den Wertungswiderspruch zwischen der im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgeschriebenen und der privaten internationalen Adoptionsvermittlung weiter verschärfen wird.
Der Bundesgesetzgeber plant eine Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Wir erwarten, dass im Zuge dieser Umgestaltung eine Vorschrift zur Vermeidung von Selbstadoptionen verbindlich in das Gesetz aufgenommen wird!
Trotzdem wird nicht zu verhindern sein, dass ausländische Adoptionsbeschlüsse erschlichen oder erkauft werden und deutsche gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Adoptionen, die auf solchem Wege geschehen, dürfen nicht anerkannt werden!
Außerdem ist es sinnvoll, die Schaffung von Tatsachen soweit als möglich von vornherein zu verhindern. Deshalb wäre es von erheblicher vorbeugender Bedeutung, dass bereits die Einreise der Kinder nur kontrolliert unter der Mitwirkung einer deutschen Adoptionsfachstelle erfolgen darf.