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Geordnete-Rückkehr-Gesetz stoppen -

Flüchtlingskinder schützen!

OFFENER BRIEF
An die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Berlin/Frankfurt, 02. Juni 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Kürze werden Sie über zahlreiche Gesetzentwürfe aus dem Bereich des Asyl‐ und Aufenthaltsrechts entscheiden, die weitreichende Folgen für das Leben zahlreicher – auch dauerhaft – in Deutschland lebender Menschen haben werden. Insbesondere das „Geordnete‐ Rückkehr‐Gesetz“ würde selbst Familien und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dauerhaft von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgrenzen, sie unverhältnismäßigen Sanktionen und einer uferlosen Ausweitung der Haftgründe aussetzen. Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund, dem Geordnete‐Rückkehr‐Gesetz Ihre Zustimmung zu verweigern und zu verhindern, dass diese oder ähnliche Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Auf vier besonders problematische Punkte möchten wir Sie noch einmal explizit hinweisen:

1. Kein verfassungswidriger Ausschluss von Sozialleistungen

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2012 in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum migrationspolitisch nicht zu relativieren ist.

Nichtsdestotrotz plant die Bundesregierung u.a. folgende Leistungskürzungen:

  • Personen, die in einem anderen EU‐Staat bereits anerkannt wurden und nun in Deutschland einen zweiten Asylantrag stellen, erhalten maximal für zwei Wochen sogenannte „Überbrückungsleistungen“ in Form von Sachleistungen. Das geordnete Rückkehrgesetz setzt hiermit durch den Entzug von Sozialleistungen auf die Verdrängung in andere EU‐Staaten, obwohl Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht Abschiebungen in Länder wie Griechenland, Italien und Bulgarien gestoppt haben, weil dort für Asylsuchende und Flüchtlinge menschenrechtswidrige Zustände herrschen. In Griechenland beispielsweise werden aktuell Anerkannte aus ihren Wohnungen getrieben; fliehen sie nach Deutschland, werden sie durch die im Gesetz vor gesehenen Verschärfungen unter das Existenzminimum gedrückt. Das ist verfassungswidrig,

  • Personen, die einen negativen Dublin‐Bescheid erhalten und gegen diesen klagen, haben nur eingeschränkt Anspruch auf Sozialleistungen. Entgegen sonst üblicher rechtsstaatlicher Grundsätze sollen klagende Asylsuchende jetzt bereits sanktioniert werden, bevor eine letztinstanzliche Entscheidung darüber vorliegt, welches Land für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.

2. Keine menschenunwürdigen Regelungen zur Abschiebungshaft

Abschiebungshaft ist keine Strafhaft, sondern dient allein der Durchsetzung der Ausreisepflicht – dies sieht auch der Gerichtshof der Europäischen Union so und verweist explizit darauf, dass zum Schutz der Menschenwürde eine Unterbringung in getrennten Einrichtungen erfolgen muss. Trotzdem beabsichtigt die Bundesregierung, Abschiebungshaft bis 2022 in regulären Gefängnissen durchzuführen. In der Folge würden die strengen Sicherheitsauflagen – z.B. im Hinblick auf die Nutzung von Handys oder Internet sowie die Bewegungsfreiheit – auch in der Abschiebungshaft gelten.

Darüber hinaus sollen die Gründe für die Abschiebungshaft durch eine neue Definition des Begriffs der „Fluchtgefahr“ so stark ausgeweitet werden, dass Abschiebungshaft nahezu jede* n treffen kann. Schon das Verlassen eines EU‐Mitgliedstaates vor Abschluss des Asylverfahrens kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein. Daneben würde auch bei einer lange zurückliegenden falschen Angabe bezüglich der eigenen Identität oder „der Zahlung erheblicher Geldbeträge“ zur Einreise unterstellt, dass eine Fluchtgefahr besteht. Die Regelung verkennt, dass die Zahlung von hohen Geldsummen für die meisten Geflüchteten oft den einzigen Weg darstellt, Verfolgung im Heimatland zu entkommen. Das würde sogar Menschen betreffen, die legal eingereist sind.

Die Betroffenen müssten dann aufgrund einer gleichzeitig eingeführten Beweislastumkehr beweisen, dass keine Fluchtgefahr vorliegt. Das ist praktisch kaum möglich. Die Regelung ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz.

3. Keine Einführung einer prekären „Duldung Light“

Menschen, die ihrer im Gesetzesentwurf definierten ausufernden „Passbeschaffungspflicht“ nicht nachkommen, sollen nur noch die sogenannte „Duldung light“ bekommen. Ihnen wird damit pauschal Ausbildung und Arbeit verboten. Das gilt sogar dann wenn sie nicht abgeschoben werden können. Für Afghan*innen, die zum Beispiel, nie über eine Geburtsurkunde verfügt haben und sich zum Teil viele Jahre in Drittstaaten wie dem Iran aufgehalten haben, ist es kaum möglich, eine sogenannte Tazkira (Identitätsdokument in Afghanistan) zu beschaffen.

Dies wird auch Menschen – insbesondere Kinder – treffen, denen es oft unmöglich ist, der Passbeschaffung nachzukommen: Nicht, weil sie nicht wollen, sondern weil sie es nicht können.

Diese Duldung light hat fatale Auswirkungen auf Kinder, obgleich bei ihnen die fehlende Identitätsklärung meist nicht ursächlich für die ausbleibende Abschiebung ist: Selbst mit Pass würden sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit in der Regel nicht abgeschoben werden. So hat die Sanktionierungsmaßnahme keinerlei Bezug zu dem erklärten Ziel der Beseitigung von „Fehlanreize(n) zum rechtswidrigen Verbleib”.

Daneben ist auch problematisch, dass die Zeit in der Duldung light nicht als Vorduldungszeit für die Bleiberechtsregelungen nach §§ 25a und b AufenthG angerechnet wird. Dies kann vor allem geflüchteten Kindern einen wichtigen Weg ins Bleiberecht verbauen ‐ selbst wenn sie sehr gut integriert sind. Denn für die entsprechenden Regelungen müssen sie vor dem 21. Geburtstag vier Jahre geduldet sein.

Es besteht die Gefahr, dass unbegleitete Kinder und ihre Vormünder durch diese Regelung vorschnell in ein Asylverfahren gedrängt werden, ohne dass vorher das Kindeswohl in Ruhe und angemessen geprüft werden kann. Das kann grundlegende Konsequenzen für ihr Aufenthaltsrecht haben und läuft Art. 3 UN‐Kinderrechtskonvention zuwider, gemäß dem das „Wohl des Kindes“ stets handlungsleitend sein muss.

4. Keine langen Vorduldungszeiten für Ausbildungs‐ und Beschäftigungsduldung

Ziel sowohl der Ausbildungs‐ als auch der Beschäftigungsduldung ist es, gut integrierten Geduldeten eine Bleibeperspektive aufzuzeigen und Rechtssicherheit für Arbeitgeber zu schaffen. Für Arbeitgeber ist es wichtig, abschätzen zu können, ob sich die Investition in Ausbildung oder Einarbeitung lohnt. Die Anforderungen für diese beiden Formen der Duldung sind jedoch so hoch, dass die Regelungen ins Leere laufen werden.

Soll die Ausbildung erst nach Ablehnung des Asylantrags aufgenommen werden, kann die Ausbildungsduldung nur erteilt werden, wenn der Betroffene bei Antragstellung bereits seit sechs Monaten im Besitz einer Duldung ist. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Verschlechterung zur geltenden Regelung. Diese Regelung errichtet eine zusätzliche Hürde für den Weg in die Ausbildung. Welcher Arbeitgeber stellt unter solchen Bedingungen ein?

Eine Beschäftigungsduldung soll erst nach 12‐monatiger Duldung und 18‐monatiger Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden erteilt werden können. Gemeinsam mit den Regelungen zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und dem teilweise langen Aufenthalt in AnkER‐Zentren, bedeutet dies, dass es für die Betroffenen nahezu unmöglich sein wird, eine Beschäftigung aufzunehmen und eine Beschäftigungsduldung zu erhalten.

Sollte dieses Gesetz in Kraft treten, werden Zehntausende in Deutschland permanent in Angst vor Haft und vor Abschiebung in einem Zustand der Perspektivlosigkeit leben.

Offener Brief zum Stopp des »Geordnete-Rückkehr-Gesetz« zum Download

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