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Rüstungsexporte und Kleinwaffen

Kleinwaffen fordern weltweit die meisten Todesopfer unter der Zivilbevölkerung und sie ermöglichen die Bewaffnung von Kindersoldaten. Wie ist die Haltung der CDU zu Rüstungsexporten, insbesondere zu Exporten von Kleinwaffen? Werden Sie sich für ein grundsätzliches Rüstungsexportverbot und für verbindliche Rüstungsexportregeln einsetzen?

Die Rüstungsexportpolitik unterliegt den »Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern« aus dem Jahr 2000 und dem im Dezember 2008 verabschiedeten rechtlich verbindlichen »Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern«. Diese Vorgaben stellen eine verantwortungsvolle Kontrolle von Rüstungsexporten sicher.

In der Vergangenheit haben alle Bundesregierungen – unabhängig von der jeweiligen parteipolitischen Zusammensetzung – Rüstungsexporte aus unterschiedlichen Überlegungen zugelassen. Mithin besteht Kontinuität im Regierungshandeln bezüglich der Genehmigungspraxis für Rüstungsexporte.

Die überwiegende Zahl der deutschen Rüstungsexporte erfolgt innerhalb der EU und der NATO, wie zuletzt der Rüstungsexportbericht 2011 widerspiegelt. An diesen Grundsätzen werden wir uns auch in der Zukunft orientieren. Die »Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern« sehen vor:

»Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder,

  • die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht
  • in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden
  • Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt.«

Diese Bestimmungen sind klar. Ein grundsätzliches Rüstungsexportverbot kommt für CDU und CSU aber nicht in Frage. Entscheidend ist eine verantwortungsbewusste Rüstungsexportpolitik. Es ist das legitime Recht eines jeden Staates, seine Verteidigungsfähigkeit sicherzustellen. Wie die Geschichte gelehrt hat, kann der Frieden in vielen Fällen nur durch eine starke Verteidigung gesichert werden. Dennoch bleibt unser Ziel: Frieden schaffen mit immer weniger Waffen! Eine Staatenwelt, die vollständig auf Armeen verzichtet, ist allerdings ein Traum, der leider vermutlich auf lange Zeit nicht verwirklicht werden kann.

CDU und CSU wissen um die große Problematik von Kleinwaffen, die – nicht durch die Bundesrepublik Deutschland – insbesondere in Konfliktgebieten unkontrolliert gehandelt werden. Das Engagement von CDU und CSU gegen diesen unkontrollierten und damit destabilisierenden Waffenhandel zeigt sich auch darin, dass das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den internationalen Waffenhandel bereits am 27. Juni 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Mit der Ratifizierung des von den Gremien der Vereinten Nationen ausgehandelten Vertrags, an dessen Entstehung die unionsgeführte Bundesregierung maßgeblich beteiligt war, nehmen wir einen wichtigen Schritt hin zur erstmaligen Festlegung international verbindlicher Regeln und einheitlicher Mindeststandards zum Transfer von konventionellen Rüstungsgütern. Das Abkommen, das von mindestens 50 Staaten der Weltgemeinschaft ratifiziert werden muss, um in Kraft zu treten, kann in Zukunft dazu dienen, bewaffneten Konflikten vorzubeugen, den Schutz der Menschenrechte durchzusetzen, aber auch Terrorismus und Kriminalität einzudämmen. Das ist ein Meilenstein in unserem weltweiten Bemühen um Rüstungskontrolle und Sicherheit.

 

Nach Meinung zahlreicher Kritiker ist die deutsche Rüstungsexportpolitik intransparent, die Kontrolle funktioniert nicht. Das Parlament wird in Entscheidungen nicht einbezogen. Welche Maßnahmen will die CDU für eine grundlegende Änderung dieser Missstände ergreifen?

Die Transparenz zu rüstungsexportpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung wird durch den Rüstungsexportbericht gewährleistet. Es wird übereinstimmend als notwendig erachtet, über Entscheidungen des Bundessicherheitsrates zeitnah und deutlich früher als bisher informiert zu werden. Deshalb ist die Ankündigung der Bundesregierung erfreulich, sich zu bemühen, Rüstungsexportberichte künftig früher als bislang vorlegen zu wollen.

Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist aber eine vertrauliche Behandlung von Anträgen erforderlich, denn Voranfragen werden von Unternehmen in der Regel zu einem sehr frühen Zeitpunkt gestellt, zumeist bereits vor Aufnahme von Verhandlungen mit den potenziellen ausländischen Auftraggebern. Positiv beschiedene Voranfragen sind kein tauglicher Gradmesser zur Bewertung der Rüstungsexportpolitik, da zum Zeitpunkt der Bescheidung noch ungewiss ist, ob das geplante Vorhaben später realisiert werden wird. Zudem unterliegen Voranfragen in erhöhtem Maße dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der betroffenen Unternehmen, da mögliche Wettbewerber aus der Veröffentlichung eines geplanten, aber noch nicht vertraglich abgeschlossenen Vorhabens im Rüstungsexportbericht Vorteile ziehen könnten. Durch die Nichtberücksichtigung der Voranfragen entstehen keine Lücken in der Exportstatistik, da bei späterer Realisierung der Vorhaben die nach wie vor erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen (und bei Kriegswaffen später auch noch die tatsächlichen Ausfuhren) in der Statistik des jeweiligen Rüstungsexportberichts Berücksichtigung finden. Jeder Vorgang geht mindestens einmal, im Falle von Kriegswaffen sogar zwei Mal (bei der Genehmigung und bei der tatsächlichen Ausfuhr), in den Rüstungsexportbericht ein.

Ob ein spezieller Ausschuss des Deutschen Bundestages bei weitreichenden Rüstungsexportentscheidungen frühzeitig einbezogen werden soll, bedarf noch einer näheren Prüfung. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die letztliche Entscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Exekutive bleibt.

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