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Flüchtlingspolitik

Über die Hälfte aller Flüchtlinge weltweit sind minderjährig. Die Abschiebehaft für minderjährige Flüchtlinge und die Unterbringung in Sammelunterkünften widersprechen dem Kindeswohl. Sprechen Sie sich für die Abschaffung der Abschie behaft und gegen Sammelunterkünfte für minderjährige Flüchtlinge aus?

Wir wollen die Abschiebungshaft abschaffen. Bis dahin wollen wir zumindest eine Einhaltung strenger menschenrechtlicher Standards durchsetzen. Dazu zählt, dass besonders Schutzbedürftige, wie Minderjährige, Schwangere, Traumatisierte und Alte von der Inhaftnahme ausnahmslos ausgenommen werden. Kinder, die allein nach Deutschland einreisen, sollten in die Obhut des zuständigen Jugendamtes genommen werden. Sie gehören weder in Haft noch in Gemeinschaftsunterkünfte für Erwachsene. Die Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften widerspricht dem Kerngedanken der Kinder- und Jugendhilfe, die eine Unterbringung entsprechend der individuellen Situation der betroffenen Person vorsieht. Das Asylverfahrensgesetz ist so zu ändern, dass minderjährige Asylsuchende künftig nicht mehr in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

 

Halten Sie die Einführung eines geregelten und am Kindeswohl orientierten Verfahrens zur Altersfestsetzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen für nötig?

Im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz ist festzuschreiben, dass die Altersangabe eines Kindes nur in Ausnahmefällen angezweifelt wird und dass Altersfeststellungen nur von medizinischem Fachpersonal in einer sachgerechten, das Wohl und die Unversehrtheit des Kindes respektierenden Weise durchgeführt werden dürfen. Unsere Forderungen haben wir im Antrag »Bundesrechtliche Konsequenzen aus der Rücknahme des deutschen Vorbehalts gegen die UN-Kinderrechtskonvention ziehen« (Drs. 17/2138) in den Bundestag eingebracht.

 

Wie stehen Sie zur geltenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahrensfähigkeit bei Flüchtlingen ab deren 16. Geburtstag?

Wir setzen uns für die Heraufsetzung der Handlungsfähigkeit in Asylverfahren von 16 auf 18 Jahre ein. Im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz ist festzuschreiben, dass zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach einem dieser Gesetze nur Ausländerinnen und Ausländer fähig sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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