Zum Inhalt springen

Flüchtlingspolitik

Über die Hälfte aller Flüchtlinge weltweit sind minderjährig. Die Abschiebehaft für minderjährige Flüchtlinge und die Unterbringung in Sammelunterkünften widersprechen dem Kindeswohl. Sprechen Sie sich für die Abschaffung der Abschiebehaft und gegen Sammelunterkünfte für minderjährige Flüchtlinge aus?

Halten Sie die Einführung eines geregelten und am Kindeswohl orientierten Verfahrens zur Altersfestsetzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen für nötig?

Wie stehen Sie zur geltenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahrensfähigkeit bei Flüchtlingen ab deren 16. Geburtstag?

Entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention werden wir zügig dafür Sorge tragen, dass alle Kinder im deutschen Flüchtlingsrecht endlich auch wie Kinder behandelt werden. Dafür sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz soll klargestellt werden, dass bei der Rechtsanwendung das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist.
  • Die aufenthalts- und asylrechtliche Verfahrensfähigkeit soll von bisher sechzehn auf achtzehn Jahre angehoben werden. So würde allen unbegleiteten Minderjährigen bis zur Volljährigkeit im Asylverfahren ein gesetzlicher Vertreter (Vormund) zur Seite gestellt.
  • Zudem soll gewährleistet werden, dass das Jugendamt als Vormund regelmäßig eine Ergänzungspflegschaft für die fachlich kompetente Vertretung des Minderjährigen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren beantragt.
  • Auch für sechzehn- und siebzehnjährige Personen soll die Pflicht entfallen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Stattdessen sollen sie regelmäßig durch das Jugendamt in Obhut genommen werden. Damit entfiele auch ihre länderübergreifende Umverteilung auf Aufnahmeeinrichtungen.
  • Ebenso soll klargestellt werden, dass unbegleitete Minderjährige nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sondern in Obhut zu nehmen sind.
  • Das Flughafenverfahren soll keine Anwendung auf unbegleitete Minderjährige finden. Stattdessen sollen sie durch das Jugendamt in Obhut genommen werden, um so die Durchführung eines Clearingverfahrens zu gewährleisten. Dadurch entfiele auch der umstrittene Aufenthalt im Flughafentransit für diese Personengruppe.
  • Zur Gewährleistung eines Clearingverfahrens soll die Zurückweisung an der Grenze für unbegleitete Minderjährige ausgeschlossen werden.
  • Bei der Altersfestsetzung soll die Beteiligung des Jugendamtes für solche Fälle sichergestellt werden, in denen nach einer medizinischen Untersuchung Zweifel fortbestehen. So soll sichergestellt werden, dass von der Behörde vorgenommene Altersfestsetzungen bei verbleibenden Zweifeln nicht allein auf Grundlage medizinischer, sondern auch auf Grundlage pädagogischer und psychologischer Erkenntnisse vorgenommen werden.
  • Bei der Altersfestsetzung sollen medizinische Untersuchungen zudem zur Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG von der Einwilligung des Ausländers abhängig gemacht werden.

Für Details verweisen wir auf einen Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion auf Bundestags-Drucksache 17/9187.

Im Übrigen muss die Inhaftierung Minderjähriger streng auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Es muss zunächst beobachtet werden, ob Behörden und Gerichte die 2011 in § 62 Abs. 1 und  § 62a Abs. 3 AufenthG i.V.m. der RL 2008/115/EG eingeführten Anforderungen ausreichend beachten.

Zurück zum Seitenanfang

Bleiben Sie doch noch einen Moment –
und abonnieren Sie unseren Newsletter!

Jetzt anmelden!

Bleiben Sie informiert.
Abonnieren Sie unseren Newsletter!

Jetzt anmelden!