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Rechtliche Aspekte der Auslandsadoption

Die UN-Kinderrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik ratifiziert wurde, beschäftigt sich in Artikel 21 mit dem Thema Adoptionen. In Artikel 35 nimmt die Konvention auch Stellung zum Thema Kinderhandel. Eine Konkretisierung erfuhr die Kinderrechtskonvention allerdings erst mit dem so genannten »Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption«, das den rechtlichen Rahmen für Adoptionen für und zwischen einzelnen Staaten regelt. Nachfolgend dokumentieren wir die relevante Passage aus der UN-Kinderrechtskonvention und stellen das Haager Übereinkommen vor.

UN-Kinderrechtskonvention

»Artikel 21

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten

a.       stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;

b.      erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;

c.       stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;

d.      treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;

e.       fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.«

Artikel 35

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Einführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.«

Haager Übereinkommen

Die Bundesrepublik hat mit Votum des Bundesrates im Jahre 2001 dem »Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption« zugestimmt. Mit dem Abkommen sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Sicherstellung des Kindeswohls und Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen;
  • Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, damit ein Kind in seiner Herkunftsfamilie und, wenn das nicht möglich ist, in einer Familie oder familienähnlichen Einrichtung seines Geburtslandes bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht;
  • Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen;
  • Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens;
  • Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten;
  • Verhinderung von Kinderhandel.

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