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Erinnerung an das geltende Recht – verfassungsrechtliche Perspektiven

Von Ulrike Riedel

Ulrike Riedel, Staatssekretärin a.D, arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin. Der Beitrag erschien im Sammelband: terre des hommes (Hg): »Babyklappe und anonyme Geburt – ohne Alternative?«, Osnabrück 2007. Frau Riedel ist Mitglied des Deutschen Ethikrates.

Es gibt wohl kaum ein Hilfsangebot im sozialen Bereich, mit dem so tiefgreifend und nachhaltig in Grundrechte von Kindern und Eltern eingegriffen wird wie durch das Angebot und die Inanspruchnahme von Babyklappen und anonymen Geburten.

Eine Legalisierung kann und wird, auch wenn es immer wieder Vorstöße einzelner Abgeordneter hierzu im Bundestag gegeben hat, nicht erfolgen. Die gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Folgen für die betroffenen Eltern und Kinder und die zunehmend bekannter werdenden Umstände der Inanspruchnahme der Angebote, die darauf schließen lassen, dass anonyme Angebote nicht als letzter Ausweg in akuten, für das Kind lebensbedrohlichen Situationen in Anspruch genommen werden, sondern als vermeintlich einfache und schnelle Möglichkeit zur Lösung finanzieller, sozialer oder psychischer Konfliktsituationen, stehen einer Legalisierung entgegen.

Grundrechtsverletzungen durch anonyme Angebote
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Leitentscheidungen (1)  mit Gesetzeskraft (2) festgestellt, dass jeder Mensch auf Grund seines Persönlichkeitsrechtes nach Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) Grundgesetz (GG) (3) ein Grundrecht auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung hat. Das ist unstreitig. Dieses Grundrecht geht aber dem Kind, das anonym abgegeben wird, verloren.

Das Persönlichkeitsrecht sichert jedem Menschen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in welchem er seine Individualität nach eigenem Verständnis entfalten kann. Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der für die Individualität des Menschen konstitutiven Faktoren und dazu gehört, so das Bundesverfassungsgericht, die Kenntnis der Abstammung. Denn die Herkunft bietet unabhängig vom Ausmaß naturwissenschaftlich zu fassender Phänomene der Abstammung wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen individuellen Persönlichkeit. Ihr kommt daher eine Schlüsselstellung im vielschichtigen Vorgang der Identitätsfindung des Menschen zu. Die Ergebnisse der Adoptionsforschung belegen diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes seit langem auch für die Lebenswirklichkeit.

Das Recht auf Kenntnis der Abstammung umfasst daher mehr als die Kenntnis allgemeiner Daten über die Herkunft und die Umstände der Geburt, die Gründe für die Weggabe des Kindes oder über medizinische Daten zum Gesundheitszustand der Eltern. Es zielt auf die Kenntnis der konkreten Identität der Eltern selbst.

Der Staat hat eine Schutzpflicht zur Gewährleistung der Grundrechte. Er muss durch seine Rechtsordnung die grundlegenden Spielregeln in der Gesellschaft vorgeben, damit die Grundrechte auch in der Lebenswirklichkeit wahrgenommen werden können. Er hat daher sicherzustellen, dass die für die Abstammung und Identität des einzelnen Menschen grundlegenden und erlangbaren Informationen dauerhaft dokumentiert werden und im Rahmen der Abwägung mit schutzwürdigen Rechten anderer dem Betroffenen nicht vorenthalten werden. Das Personenstandsrecht (PStG) hat daher im Rechtsstaat eine wichtige Funktion. Es sichert mit seinen Melde- und Dokumentationspflichten die gegenseitige Kenntnis von Eltern und Kindern bzw. die Möglichkeit der Zuordnung des Kindes zu den Eltern. Jede Geburt und die Identität der Mutter und des Vaters, soweit er bekannt ist, sind daher dem Standesbeamten zu melden und von diesem im Geburtenbuch einzutragen (4) . Anonyme Angebote, die darauf abzielen, die Feststellung der Herkunft zu verhindern oder zu verschleiern, sind daher rechtswidrig.

Es geht aber keinesfalls nur um das Grundrecht auf Kenntnis der Abstammung. Dem anonym abgegebenen Kind und seinen Eltern gehen auch alle Rechte, die auf der Abstammung gründen, verloren. Die Abstammung ist Ausgangspunkt für die Zuordnung der Rechte und Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis und der Familie. Die Eltern sind nach Art. 6 Abs. 2 GG zur Pflege und Erziehung ihres Kindes berechtigt und verpflichtet (5). Das Familienrecht basiert auf der unauflösbaren Verbindung von Mutter, Vater und Kind. Elternrechte und Elternpflichten können nicht dadurch aufgehoben oder ihr Entstehen verhindert werden, dass die Eltern anonym bleiben und sich nicht registrieren lassen. Das Elternrecht unterliegt nicht der Privatautonomie. Ein rechtsgeschäftlicher Austritt aus dem Eltern-Kind-Verhältnis durch Erklärung der Mutter oder der Eltern ist nicht möglich.

Der Staat hat eine besondere Schutzpflicht zur Wahrung der Rechte des Kindes und des Kindeswohls (»Wächteramt «). Das Eltern-Kind-Verhältnis, wie es in Art. 6 GG vorgegeben ist, kann vom Gesetzgeber nicht aufgelöst, sondern nur ausgestaltet werden. Ein Eingriff ist nur bei Gefährdung des Kindeswohles und unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des geringst möglichen Eingriffs zulässig. Die Möglichkeit der Adoption ist eine in der Rechtstradition verankerte Ausnahmeregelung, die ihre Berechtigung darin hat, dass sie allein und strikt am Kindeswohl orientiert ist, das Kind lückenlos neue Eltern bekommt und im Falle der Rückgängigmachung der Adoption die natürlichen Verwandtschaftsverhältnisse wieder aufleben. Eine rechtliche Elternlosigkeit des Kindes, und sei es auch nur vorübergehend, darf es nicht geben.

Anonyme Angebote wie Babyklappe und anonyme Geburt, die die Kenntnis der Abstammung unmöglich machen, gehen daher in ihren Folgen weit über den bloßen Verlust der Möglichkeit der Kenntnis der Abstammung hinaus. Sie stellen die in Art. 6 Abs. 2 GG begründeten Grundrechte von Eltern und Kindern und die darauf aufbauenden einzelnen Familienrechte und -pflichten des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie das Vormundschafts-, Erziehungs-, Unterhalts- und Erbrecht insgesamt zur freien Disposition anonymer Personen. Das Kind anonymer Eltern ist faktisch elternlos. Anonyme Angebote sind daher rechtswidrig und können auch nicht im Wege eines Gesetzes legitimiert werden.

Eine gesetzliche Legalisierung ist aber auch nicht erforderlich, da den betroffenen Frauen mit den vielfältig bestehenden legalen Hilfsangeboten umfassend geholfen werden kann und muss. Diese bieten durch die Verpflichtung zur strikten Vertraulichkeit, die strengen datenschutzrechtlichen Regelungen und das Verbot der Weitergabe von Daten der Frau Schutz vor Nachstellungen aus ihrem eigenen sozialen Umfeld, und das braucht die Frau, sie braucht keine Anonymität gegenüber der ganzen Welt.

Natürlich wird es in der Vielfalt der Lebenswirklichkeit immer Fälle geben, bei denen eine Zuordnung des Kindes zu den Eltern nicht erfolgen kann, zum Beispiel wenn die Mutter den Vater des Kindes nicht nennen kann. Eine Rechtfertigung dafür, die Aushebelung von Grund- und Familienrechten auch systematisch zuzulassen und rechtlich oder faktisch zu ermöglichen, kann daraus nicht folgen.

Zum Lebensschutz der betroffenen Kinder
Babyklappen und anonyme Geburten werden von ihren Befürwortern mit dem Argument gerechtfertigt, dass damit das Leben von Neugeborenen gerettet werden könne, die sonst von ihren Müttern getötet oder lebensgefährdend ausgesetzt würden. Zielgruppe der anonymen Angebote sollen Frauen sein, die sich in einer extremen Notlage mit Gefahr für das Leben des Kindes befinden. Diese Gefahr könne nur durch anonyme Angebote abgewendet werden, weil es sich um Frauen handele, die die legalen Angebote nicht kennen oder nicht wahrnehmen würden. Daher seien die anonymen Angebote unter dem Aspekt des so genannten übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt. Es gibt aber keine validen Hinweise dafür, dass mit den anonymen Angeboten Notlagen mit Lebensgefahr für die betroffenen Kinder abgewendet werden können, im Gegenteil. Die Zahlen sprechen dagegen und die Fälle, die aufgeklärt wurden (vgl. den Beitrag von Herpich-Behrens), zeigen, dass bei keinem der später aufgeklärten Fälle eine Bedrohung von Leib und Leben des Kindes gegeben war, sondern es um Notlagen ging, wie sie üblicherweise in der Praxis der regulären Beratungsstellen vorkommen und dort auch mit den legalen Hilfen bewältigt werden. Die Erfahrungen zeigen, dass die bisher bekannt gewordenen Konfliktlagen, auch die gravierendsten, mit den bestehenden Hilfsangeboten bewältigt werden können.

Einer Legalisierung anonymer Angebote stehen auch deshalb grundlegende verfassungsrechtliche Erfordernisse entgegen. Eingriffe des Gesetzgebers in gewichtige Grundrechtspositionen, hier Art. 2 und 6 GG, sind nur zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Hierfür muss es fundierte Erkenntnisse geben. Die bloße Hoffnung oder Behauptung reicht zur Begründung eines Eingriffs in elementare Rechtspositionen nicht aus.

Die anonymen Angebote sind eklatant unverhältnismäßig. Wenn anonyme Angebote Frauen erreichen sollen, die mit regulären Angeboten nicht zu erreichen sind, muss dafür geworben werden. Da die Angebote aber anonym in Anspruch genommen werden, richtet sich die Werbung prinzipiell an jede Frau, die ein Baby erwartet oder bekommen hat, und an jede Person, die gerade einem Baby Obhut gewährt. Die Babyklappe als »ultima ratio« wäre weder rechtlich noch tatsächlich realisierbar, da auf Grund der Anonymität die Prüfung, ob ein »ultima-ratio-Fall« vorliegt, nicht möglich ist. Die Behauptung, dass Mütter ohnehin nur in extremen Notlagen von anonymen Angeboten Gebrauch machen, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung, abgesehen davon, dass diese Annahme durch die Praxis der Inanspruchnahme der anonymen Angebote bereits widerlegt ist. Der Behauptung liegt auch ein merkwürdig widersprüchliches Frauenbild zugrunde: Einerseits sollen die Angebote anonym sein, damit sie Frauen erreichen, denen man nicht einmal die Inanspruchnahme der legalen Angebote des Sozialstaates und der Kirchen abverlangen kann; andererseits wird behauptet, Frauen trennten sich nur in extremen Notfällen von ihrem Kind. Auf solche widersprüchlichen Argumente kann ein Eingriff in elementare Grundrechte nicht gestützt werden.

Betreiber von Babyklappen und Angeboten zur anonymen Geburt behaupten immer wieder, dass sie durch ihre Erfahrung im Umgang mit anonymen Angeboten erkennen und entscheiden könnten, ob eine Anonymität der Mutter oder der Eltern »gerechtfertigt« sei oder nicht. Hier maßen sich Privatpersonen eine Kompetenz an, die ihnen nicht zusteht, zumal ihre Entscheidung viel gravierendere Folgen für Kind und Eltern hat als die Entscheidungen im gesetzlich geregelten Adoptionsverfahren, bei dem die Identität der Herkunft dauerhaft dokumentiert bleibt und weitere Regelungen zum Schutz des Kindeswohls und der Entscheidungsfindung der Mutter bestehen.

Auch die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass unter den anonym geborenen bzw. abgegebenen Kindern auch ein Kind gewesen sein könnte, das ohne dieses Angebot mit dem Tod bedroht gewesen wäre, rechtfertigt es nicht, viele andere Kinder, Mütter und auch Väter mit der lebenslangen Hypothek des Verlustes von elementaren Grundrechten zu belasten.

Der Stand im internationalen Recht
Die europäische Menschenrechtskonvention (6) erwähnt das Recht auf Kenntnis der Abstammung noch nicht. Es wird in der neueren Rechtsprechung aber aus dessen Art. 8, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, abgeleitet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits 1979 (7) festgestellt, dass ein Kind mit der Geburt ein Recht auf Abstammung von seiner Mutter hat, ohne dass hierzu weitere Voraussetzungen wie zum Beispiel eine Anerkennungserklärung, verlangt werden dürfen. Unvereinbar mit Art. 8 ist es, wenn ein Kind, und sei es auch nur einige Tage zwischen Geburt und Anerkennungserklärung, rechtlich ohne Mutter ist. Belgien hat daraufhin seine Regelung, wonach eine unverheiratete Mutter das Kind erst anerkennen musste, um als ihr Kind zu gelten, geändert.

Art. 7 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (8)  räumt dem Kind das Recht ein, soweit möglich, seine Eltern zu kennen. Art. 8 der gleichen Konvention gewährt ein Recht auf Wahrung der Identität. Art. 30 der Haager Konvention vom 29.Mai 1993 (9)  verlangt die Aufbewahrung von Angaben über die Identität. In einer Empfehlung der parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 26. Januar 2000 werden die Mitgliedstaaten des Europarates aufgefordert, das Recht von adoptierten Kindern, ihre Abstammung zu erfahren, zu sichern und Hindernisse im nationalen Recht abzubauen, d.h. also, das Recht auf Kenntnis der Abstammung im nationalen Recht abzusichern.

Fazit ist, dass auch im internationalen Recht die durch die Abstammung begründete Verbindung von Eltern und Kind und das Recht auf Kenntnis der Abstammung anerkannt und geschützt sind. Eine Regelung oder Praxis, die darauf abzielt, es anonymen unkontrollierbaren Personen zu ermöglichen, die Identität und Herkunft eines Kindes zu beseitigen, widerspricht auch internationalen Rechtsgrundsätzen.

Fußnoten:

1) BVerfGE 79, 256 = NJW 1989, 891 und BVerfGE 96, 56 = NJW 1997, 1769.
2) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes binden den Gesetzgeber sowie alle staatlichen Stellen und Gerichte in ihrem Handeln.
3)  Art 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 Abs. 1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
4)  §§ 16 bis 18 PStG
5) Art. 6 Abs. 2 GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
6) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950, BGBl. 1952 II, S. 685, 953 (bereinigte Übersetzung von 1998).
7) Marcks gegen Belgien, Urteil vom 13.6.1979, EGMR A/31
8) UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989,BGBl. 1992 II, S. 122:
Art. 7 Registrierung; Name; Staatsangehörigkeit
(1)Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.

Art. 8 Staatliche Fürsorgepflicht
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

9) Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Übereinkommen  vom 29.5.1993) BGBl. 2001, II S. 1034 Art. 30:
(1)  Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Eltern aufbewahrt werden.
(2) Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit dasRecht des betreffenden Staates dies zulässt.

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