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Recht auf Nahrung - schwarz auf weiß

In zwei internationalen Konventionen der Vereinten Nationen wird der Schutz vor Hunger und das Recht auf eine ausreichende Ernährung ausdrücklich betont:

Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen
Artikel 24 (2 c)
In der Konvention bekunden die Unterzeichnerstaaten ihr Bemühen »…Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind (…)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen
Art. 11
»(l) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung (…) Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten (…) die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen
a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.«

Am 10. Dezember 2008 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dieses Zusatzprotokoll soll es in Zukunft Opfern von Menschenrechtsverletzungen ermöglichen, Beschwerden gegen Unterzeichnerstaaten des Paktes an den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu richten.

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