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Rüstungsexporte und Kleinwaffen

Kleinwaffen fordern weltweit die meisten Todesopfer unter der Zivilbevölkerung und sie ermöglichen die Bewaffnung von Kindersoldaten. Wie ist die Haltung der FDP zu Rüstungsexporten, insbesondere zu Exporten von Kleinwaffen? Werden Sie sich für ein grundsätzliches Rüstungsexportverbot und für verbindliche Rüstungsexportregeln einsetzen?

Nach Meinung zahlreicher Kritiker ist die deutsche Rüstungsexportpolitik intransparent, die Kontrolle funktioniert nicht. Das Parlament wird in Entscheidungen nicht einbezogen. Welche Maßnahmen will die FDP für eine grundlegende Änderung dieser Missstände ergreifen?

Deutschland ist ein verlässlicher Partner im Rahmen der NATO und der Europäischen Union, der eng und vertrauensvoll mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Dies gilt auch für den Bereich der Rüstungskooperation einschließlich Rüstungsexporten. Ferner sind einige gefestigte Demokratien, mit denen Deutschland eng verbunden ist, den NATO- und EU-Staaten gleichgestellt. Dazu zählen Australien, Neuseeland, Japan und die Schweiz. In Bezug auf Exporte in darüber hinausgehende Drittstaaten verfolgt Deutschland eine restriktive Exportpolitik. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Vor diesem Hintergrund würde ein generelles Verbot von Rüstungsexporten die Handlungsfähigkeit Deutschlands als verlässlichem Partner beschädigen.

Auch unter liberaler Beteiligung hält sich die Bundesregierung strikt an die »Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern«. Diese legen unter anderem in Bezug auf Drittländer folgendes fest: »Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder,

  • die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht,
  • in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden.«

Ferner spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerstaat eine wichtige Rolle bei der Abwägung von möglichen Exportentscheidungen. Zu Einzelstaaten kann hier nicht eingegangen werden, da der Bundes-sicherheitsrat über Rüstungsexport in vertraulicher Sitzung entscheidet. Unter liberaler Beteiligung gilt, dass sich die Bundesregierung an die restriktive Rüstungsexportpolitik gemäß der Politischen Grundsätze hält.

Wir wollen im Deutschen Bundestag ein vertraulich tagendes Gremium einrichten, in dem die Bundesregierung über laufende Entscheidungsverfahren von besonderer Bedeutung das Parlament unterrichtet. Vorbild wäre das Parlamentarische Kontrollgremium zur Kontrolle der Geheimdienste. Auch wenn die Entscheidungskompetenz über Rüstungsexporte gemäß der verfassungsrechtlichen Trennung zwischen Exekutive und Legislative weiterhin bei der Bundesregierung verbleiben muss, kann der Deutsche Bundestag im Rahmen eines derartigen neu zu schaffenden Gremiums seine Einschätzungen über anstehende Exportentscheidungen der Bundesregierung beratend zu Kenntnis bringen.

Wir wollen, dass die Berichte der Bundesregierung über abgeschlossene Exportentscheidungen zeitnäher dem Parlament und der Öffentlichkeit zugeleitet werden. Die bisherige jährliche Berichtspraxis soll von einer halb- oder vierteljährlichen Berichtspraxis abgelöst werden.

Laut den »Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern« dürfen beschäftigungspolitische Gründe keine ausschlaggebende Rolle für Exportentscheidungen spielen. Von der grundsätzlichen Exportentscheidung ist die nachgelagerte Entscheidung über die Vergabe von Hermesbürgschaften strikt zu trennen. Bei positiv beschiedenen Exportentscheidungen ist danach im Einzelfall auf Antrag zu entscheiden, ob im Interesse der deutschen Wirtschaft die Vergabe einer Hermesbürgschaft sinnvoll ist. Die eigentliche Exportentscheidung ist also losgelöst von einer Entscheidung über eine etwaige Hermesbürgschaft zu betrachten.

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