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Kindesschutz bei terre des hommes

Die Durchsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ist für terre des hommes integraler Bestandteil des eigenen Handelns. terre des hommes verpflichtet sich daher auch im eigenen Arbeitszusammenhang, wachsam zu sein gegenüber jeder Form von Gewalt gegen Kinder.

Zur Sicherung des Kindesschutzes hat terre des hommes eine Kindesschutzrichtlinie erarbeitet, die auf allen Ebenen der Geschäftsstelle, unter den Ehrenamtlichen und auch in der Programm- und Projektarbeit umgesetzt wird. Die Projektpartnerorganisationen verpflichten sich im Kooperationsvertrag auf eine eigene Kindesschutz-Policy.

terre des hommes hat am ersten Grad der Zertifizierung durch »Keeping Children Safe« teilgenommen und erhielt das Kindesschutzzertifikat, das terre des hommes auszeichnet, Kindesschutzstandards in seiner weltweiten Arbeit umzusetzen.

Ihre Ansprechpartnerin

Tanja Abubakar-Funkenberg
Fachkraft Kindesschutz
Tel. 05 41 / 71 01 - 159
t.funkenberg@remove-this.tdh.de


Unsere Kindesschutzrichtlinie


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Kinderfreundliche Version der Kindesschutzrichtlinie von terre des hommes Deutschland
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Verhaltenskodex zum Schutz von Kindern

– gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung –    (Download als PDF-Dokument)


I. Präambel


1) Die Durchsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist für terre des hommes als Kinderhilfswerk integraler Bestandteil des eigenen Handelns. terre des hommes verpflichtet sich darum auch im eigenen Arbeitszusammenhang wachsam zu sein gegenüber jeder Form von Kinderrechtsverletzungen, insbesondere der Misshandlung von Kindern. terre des hommes lässt sich dabei von den im Folgenden genannten Prinzipien leiten.

2) Kinder sind in vielfältiger Weise der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt. Unter Misshandlung eines Kindes ist all das zu verstehen, was dem Kind direkt oder indirekt schadet oder seine Chancen verringert, sich gesund und in Sicherheit zu einem Erwachsenen zu entwickeln. Misshandlungen können in Form physischer und psychischer Brutalität, Vernachlässigung sowie sexueller und emotionaler Ausbeutung stattfinden.

II. Prinzipien

3) terre des hommes verpflichtet sich, das Kind – seiner Entwicklung gemäß – als eigenständigen Menschen zu betrachten und zu achten. Dem Kind werden alle Informationen in Bezug auf seinen Anspruch auf Schutz und seine Rechte in einer für das Kind verständlichen Weise gegeben.

4) terre des hommes ermutigt in seinen Arbeitszusammenhängen alle Kinder ihrem Alter und ihrer persönlichen Reife entsprechend, ihre Bedürfnisse, Bedenken und Interessen auszudrücken und selbst Stellung zu Entscheidungen zu nehmen. Die Aussagen der Kinder sind ernst zu nehmen, ihnen ist in allen Situationen Gehör zu schenken im Sinne einer Kultur der Offenheit für die Anliegen und Wahrnehmungen der Kinder.

5) terre des hommes weist alle ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter auf die besonderen Anforderungen an das eigene Verhalten Kindern gegenüber hin und fordert sie auf, die gebotene Wachsamkeit zum Schutz von Kindern aufzubringen.

6) terre des hommes ergreift umgehend alle erforderlichen administrativen und disziplinarischen Maßnahmen im Falle eines begründeten Verdachts auf ein die Grundsätze des Vereins oder die Würde des Kindes verletzendes Verhalten. terre des hommes verpflichtet sich dabei auch, notwendige juristische Maßnahmen mit Entschlossenheit durchzuführen.

7) terre des hommes informiert die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter umfassend über die eigenen internen Maßnahmen bezüglich des Kindesschutzes und qualifiziert sie entsprechend weiter.

8) terre des hommes informiert alle Partnerorganisationen über den terre des hommes-Verhaltenskodex zum Schutz von Kindern vor Missbrauch. Im Rahmen des Partnerdialoges initiiert und fördert terre des hommes Beratungen über erforderliche Maßnahmen und wirkungsvolle Präventionspolitik.

III. Vereinbarungen für die ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeit

9) Die Mitarbeiter von terre des hommes verpflichten sich, Kinder vor Misshandlungen zu schützen. Bei Anzeichen von bzw. Hinweisen auf Misshandlungen innerhalb der Arbeitszusammenhänge von terre des hommes wenden sich die Mitarbeiter umgehend an die zuständigen Stellen gemäß Art. V (13) und VI (15) für Beratung und evtl. weiteres Handeln.

10) Die Mitarbeiter von terre des hommes verpflichten sich im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und der o.a. Prinzipien alle Verhaltensweisen, die zu einer sexuellen oder emotionalen Ausbeutung oder zu einer anderen Form von Misshandlung von Kindern führen könnten, zu unterlassen.

11) Die Mitglieder von terre des hommes verpflichten sich durch Unterschrift zur Einhaltung dieses Kodex. Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle sind durch eine Betriebsvereinbarung an den Verhaltenskodex gebunden. Die Mitarbeiter verpflichten sich außerdem, die Kindesschutzpolitik der jeweiligen Region, in die sie reisen, einzuhalten. Für ehrenamtliche Mitglieder finden die speziellen Vereinbarungen gemäß Art. V Anwendung. Für hauptamtliche Mitarbeiter finden die speziellen Vereinbarungen gem. Art. VI Anwendung.

IV. Vereinbarung für zeitweise Tätige bei terre des hommes

12) Auf Honorarbasis für terre des hommes Tätige, die in die Regionen reisen, wie Journalisten, Berater, Geber etc. sind verpflichtet, den Verhaltenskodex für Besucher zu unterschreiben.

V. Spezielle Vereinbarungen für die ehrenamtliche Mitarbeit

13) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter von terre des hommes wenden sich bei einem diesem Kodex widersprechenden Verhalten von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern an die vom Präsidium beauftragten Ansprechpartner. Allen ehrenamtlichen Mitarbeitern steht die Handreichung »Sichere Räume für Kinder schaffen« zur Verfügung.

14) Präsidium und benannte Ansprechpersonen sind im Falle der Unterrichtung über Verdachtsmomente zum umgehenden Handeln im Sinne der Prinzipien dieses Verhaltenskodex verpflichtet. Dazu gehört ggf. die Einleitung juristischer Schritte und des Verfahrens zum Ausschluss aus dem Verein terre des hommes.

VI. Spezielle Vereinbarungen für die hauptamtliche Mitarbeit

15) Die hauptamtlichen Mitarbeiter und auf Honorarbasis Tätige von terre des hommes wenden sich bei einem diesem Kodex widersprechenden Verhalten von ehrenamtlichen Mitarbeitern oder hauptamtlichen Mitarbeitern an den in der Bundesgeschäftsstelle eingerichteten Kinderschutz-Ausschuss (KSA). Dem Ausschuss gehören ein externer Fachberater, der Vorstandsvorsitzende, ein Referent aus der Programmkoordination, der zuständige Referent für Kindesschutz und ein Vertreter der Mitarbeiterschaft an. Alle hauptamtlichen Mitarbeiter und auf Honorarbasis Tätige erhalten die Handreichung »Sichere Räume für Kinder schaffen«. Die Mitarbeiter können sich jederzeit, auch im Vorfeld vertraulich und ohne Namensnennung durch eine externe Fachkraft beraten lassen.

16) Der KSA ist im Falle seiner Unterrichtung zum umgehenden Handeln im Sinne der Prinzipien dieses Kodex verpflichtet. Dazu gehört ggf. die Einleitung juristischer Schritte und arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Das Nähere regelt eine Betriebsvereinbarung.

 

Haben Sie einen Fall von Gewalt gegen Kinder beobachtet oder sind selber betroffen? Hier finden Sie Hilfen

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