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Corona-Kinderbonus für geflüchtete Kinder und Jugendliche

Mit dem Kinderbonus in Höhe von 150 Euro will die Bundesregierung die durch die Corona-Pandemie besonders stark belasteten Familien finanziell unterstützen. Von der Zahlung bleiben nach jetzigem Stand Tausende geflüchtete Minderjährige ausgeschlossen, da der Bonus offenbar wie bei der Auszahlung im letzten Jahr an den Bezug von Kindergeld gekoppelt werden soll. Ab dem 11. Februar soll in Bundestag und Bundesrat über den Kinderbonus beraten werden.

Gerade Familien in Flüchtlingsunterkünften brauchen dringend Unterstützung. Die Corona-Pandemie erschwert die Lebenssituation und insbesondere den Zugang zur Schulbildung zusätzlich: Es fehlen Endgeräte, kostenfreie WLAN-Netze, Zugänge zu Druckern und anderen benötigten Materialien. Die materiellen Lücken kollidieren mit den bekannten Problemen des Homeschooling. Gerade Kinder die die deutsche Sprache gegenwärtig erlernen, sind durch die geschlossenen Schulen doppelt benachteiligt. Es gibt in den Unterkünften kaum geeignete Rückzugsorte zum Lernen und faktisch keinen Zugang zu Kindern und Freund*innen aus der Schule.

Auch Kinder aus geflüchteten Familien, die kein Kindergeld erhalten, brauchen dringend zusätzliche materielle Unterstützung in dieser Pandemie.

Rechtlicher Hintergrund

Eine Koppelung an das Kindergeld würde verhindern, dass der Bonus auch für Kinder und Jugendliche, für die kein Kindergeldanspruch besteht, ausgezahlt werden kann. Betroffen von dem Ausschluss sind sowohl geflüchtete Familien wie auch unbegleitete Minderjährige. Kinder würden nach dem derzeitigen Vorschlag keinen Kinderbonus erhalten, wenn sie

  • Eltern mit Aufenthaltsgestattung haben, denn diese haben in aller Regel keinen Kindergeldanspruch. Ausnahmen gelten nur in bestimmten Fällen für türkische und einige andere Staatsangehörige.
  • Eltern mit einer Duldung haben, denn auch diese haben der Regel keinen Kindergeldanspruch – noch nicht einmal, wenn sie erwerbstätig sind. Ausnahmen gelten nur für Personen mit einer Beschäftigungsduldung und für bestimmte Staatsangehörige. Noch nicht einmal mit einer Ausbildungsduldung besteht ein Kindergeldanspruch.
  • Eltern mit bestimmten humanitären Aufenthaltserlaubnissen haben (§ 23 Absatz 1 AufenthG wegen Krieg im Heimatland sowie §§ 23a, 24 oder 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG), wenn sie nicht erwerbstätig sind oder waren und sich auch noch keine 15 Monate in Deutschland aufhalten.
  • als unbegleitete Minderjährige in Deutschland leben und die hohen Hürden, um Kindergeld zu erhalten, nicht überwinden konnten, etwa weil sie keinen Nachweis über den Tod der Eltern bzw. die Unkenntnis über deren Aufenthaltsort erbringen können.

Viele der gegenwärtig vom Kindergeld und somit Kinderbonus ausgeschlossenen Kinder werden dauerhaft in Deutschland leben. Mit der vorgeschlagenen Regelung muss auch für diese Gruppe die Lebenssituation während der Corona-Pandemie erleichtert werden.

 

09.02.2021

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