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EU-Lieferkettengesetz: Für »großen Wurf« nicht konsequent genug

Die EU-Kommission hat ihren Entwurf für das sogenannte EU-Lieferkettengesetz vorgelegt: die »Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit«. Damit würden Unternehmen verpflichtet, Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in ihren Lieferketten zu ermitteln und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Gelten soll die Richtlinie für die gesamte Lieferkette und für alle Unternehmen im EU-Binnenmarkt mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen und einem jährlichen Nettoumsatz von 150 Millionen Euro. In den Risikosektoren Textil, Landwirtschaft und Bergbau sollen die Pflichten bereits für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter*innen und einem Nettoumsatz von 40 Millionen Euro gelten. Damit gilt die Richtlinie für etwa ein Prozent der Unternehmen in Europa.

Der Entwurf sieht Sanktionen und Bußgelder vor, wenn Unternehmen gegen ihre Pflichten verstoßen und enthält darüber hinaus auch eine zivilrechtliche Haftungsregelung, mit der Betroffene von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden gegen die verursachenden Unternehmen klagen können. Damit geht der EU-Entwurf in einigen Punkten über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus:

Im Hinblick auf die Ausbeutung von Kindern ist Verantwortung für die gesamte Lieferkette wichtig: Millionen Kinder werden am Anfang von Lieferketten, bei der Gewinnung von Rohstoffen, ausgebeutet.  Positiv ist, dass der EU-Entwurf einige Kinderrechte und die beiden relevanten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation ausdrücklich als »einzuhaltende Rechtsgüter« nennt.  

Auch eine zivilrechtliche Haftung ist im deutschen Gesetz nicht vorgesehen. Die Hürden für derartige Klagen sind aufgrund einer fehlenden Beweislastumkehr jedoch weiterhin sehr hoch.

Ebenso wie das deutsche Lieferkettengesetz betont der EU-Entwurf die zentrale Bedeutung des Privatsektors für die Einhaltung der 1,5°C-Grenze nach dem Pariser Klimaabkommen, legt Unternehmen aber keine eigenständigen klimabezogenen Sorgfaltspflichten auf.

Der Kommissions-Entwurf geht nun an das Europäische Parlament sowie an den Rat. Einmal verabschiedet, müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umwandeln. Deutschland müsste das 2021 verabschiedete Lieferkettengesetz anpassen.

Zur Stellungnahme der Initiative Lieferkettengesetz

Zum Positionspapier "Kinder wirksam schützen"

24.02.2022

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